Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

von: The Audio Specialists, im Folgenden “TAS” genannt.

Anwendungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle abgegebenen Offerten, unabhängig davon, ob sie über den Webshop (https://www.theaudiospecialists.eu/) erfolgen oder nicht, und zugleich, ebenfalls unabhängig davon, ob über den Webshop geschlossen oder nicht, für alle Vereinbarungen zwischen TAS und Vertragspartnern, im Folgenden “Gegenpartei” genannt.
  2. Mit der Auftragsvergabe erklärt der Vertragspartner sich einverstanden mit den unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Vereinbarung

  1. Vereinbarungen kommen durch schriftliche oder elektronische Bestätigung von TAS zustande.
  2. Alle Transaktionen zwischen TAS und der Gegenpartei werden als B2B-Transaktionen bezeichnet.
  3. TAS ist befugt, wenn TAS dies als notwendig zur Ausführung der Vereinbarung ansieht, Dritte einzuschalten, wobei die Kosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.

Offerten und Preislisten

  1. Alle Offerten und Preislisten von TAS sind freibleibend, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Offerten von TAS sind 30 Tage gültig, gerechnet vom Datum an dem sie erstellt worden sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Alle Preisangaben erfolgen unter Vorbehalt eventueller Preisänderungen. TAS behält sich das Recht vor, in Offerten und Preislisten genannte Preise jederzeit bis zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung zu ändern, beispielsweise in Folge von Wechselkursänderungen. Eine solche Preisanpassung gibt der Gegenpartei nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Erhöhung beträgt mehr als 15%.
  3. Die Preislisten, Offerten, Erläuterungen und Bestätigungen, die TAS der Gegenpartei zur Verfügung stellt, sind vertraulich und dürfen daher nicht Dritten (zur Einsicht) überlassen werden. Jeglicher Schaden, der TAS durch eine Zuwiderhandlung entsteht, wird vollständig gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht.

Lieferung und Risiko

  1. Angegebene Lieferzeiten und Lieferfristen gelten nicht als strikte Endtermine, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Lieferung von Produkten durch TAS und der Übergang der Risiken erfolgen ab Lager bei TAS. Sobald die Produkte das Lager/den Betrieb von TAS verlassen, liegt das Risiko für die Produkte bei der Gegenpartei.
  3. Der Transport geht zu Lasten und auf eigenes Risiko der Gegenpartei, auch dann, wenn die Gegenpartei TAS den Auftrag erteilt, den Transport zu organisieren. Dies gilt auch, wenn der Transporteur erklärt, dass der Transportschaden auf Rechnung und Risiko des Absenders (TAS) erfolgt.

Bezahlung

  1. Die Bezahlung durch die Gegenpartei wird vor der Lieferung per Überweisung vorgenommen oder erfolgt bar bei Lieferung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Falls die Bezahlung durch die Gegenpartei nicht rechtzeitig erfolgt ist, wird die Gegenpartei unmittelbar in Verzug gesetzt, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung durch TAS erforderlich ist. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei TAS neben den gesetzlichen Handelszinsen weitere außergerichtliche Kosten (Inkassokosten), wobei diese Kosten abweichend von Art. 6:96 Absatz 4 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch und abweichend vom Beschluss zur Vergütung außergerichtlicher Kosten 15% der Hauptsumme betragen, mindestens jedoch 100 € für jede teilweise oder vollständig nicht bezahlte Rechnung.
  3. Die Bezahlung erfolgt immer ohne die Möglichkeit einer Zurückstellung oder einer Verrechnung, es sei denn, die Gegenforderung, mit der die Gegenpartei eine Verrechnung vorzunehmen beabsichtigt, ist von TAS anerkannt worden.
  4. Von der Gegenpartei vorgenommene Bezahlungen (eines Teils) führen ungeachtet eines entsprechenden Vermerks der Gegenpartei zunächst zur Begleichung der jeweils der am längsten offen stehenden Rechnung.
  5. Wenn aufgrund von Finanzkennzahlen, die von Kreditbewertungsparteien wie beispielsweise Creditsafe herausgegeben werden, ein Grund besteht, eine mit einem Kunden vereinbarte bestehende Kreditfazilität zu kündigen, ist TAS jederzeit berechtigt, dies sofort und einseitig, auf eigene Initiative und gemäß eigener Beurteilung zu tun. TAS haftet in keiner Weise für Folgeschäden.

Garantie, Mängel und Klagepflicht

  1. TAS garantiert, dass die von ihr gelieferten Sachen, Arbeiten und/oder Dienstleistungen für die von TAS angegebenen Anwendungen gemäß der mitgelieferten Gebrauchsanweisung geeignet sind. Weitergehende Garantien werden von TAS nur übernommen, soweit diese explizit schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Falls eine Herstellergarantie und/oder eine Produkthaftung zur Anwendung kommt, haftet ausschließlich der Hersteller.
  3. Falls eine Vereinbarung TAS zur Lieferung von Produkten verpflichtet, ist die Gegenpartei verpflichtet, unmittelbar bei Erhalt der Waren sichtbare Mängel auf dem (digitalen) Lieferdokument zu vermerken. Hierbei kann es sich um ein Transportdokument oder um einen Paketschein oder ein anderes Dokument handeln. Zugleich ist TAS schriftlich (per E-Mail) vom Mangel in Kenntnis zu setzen.
  4. Weitere (verborgene) Mängel sind von der Gegenpartei innerhalb von 24 Stunden, nachdem ein solcher Mangel sich gezeigt hat oder sich hätte zeigen können, schriftlich (E-Mail) an TAS zu melden. Bei TAS gilt eine kurze Beschwerdefrist, da nicht rechtzeitige Beschwerden große Folgeschäden nach sich ziehen können, die nur durch diesen kurzen Beschwerdezeitraum vermeidbar sind.
  5. Schadensmeldungen, die sich auf Produkte beziehen, für die kein Original-Kaufbeleg vorliegt, werden von TAS nicht bearbeitet.
  6. Die Gegenpartei hat kein Recht auf Wiederherstellung von Mängeln, soweit sich diese auf Systeme und Geräte beziehen, die im Rahmen eines bereits gelieferten Projekts bereit gestellt worden sind und für die ein Lieferformular unterzeichnet worden ist.
  7. Falls die Gegenpartei mitgeteilt hat, dass die Produkte tatsächlich nicht den garantierten Anforderungen entsprechen, ist TAS verpflichtet, nach eigener Wahl auf eigene Rechnung eine Reparatur oder den Ersatz der Produkte vorzunehmen. Alle logistischen Kosten im Zusammenhang mit Reparatur, Ersatz oder Wiederherstellung gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
  8. Die Berufung auf ein Reklamationsrecht hebt die Zahlungspflicht der Gegenpartei nicht auf.

Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist TAS berechtigt, ihre Verpflichtungen für den Zeitraum in der diese Situation fortbesteht, aufzuschieben. Unter höherer Gewalt sind alle Situationen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung billigerweise nicht zu erwarten waren und die außerhalb der Einflusssphäre von TAS liegen. In Fällen von höherer Gewalt hat die Gegenpartei kein Recht auf Schadenersatz.

Haftung

  1. Weder TAS noch Dritte, die von TAS zur Ausführung der Vereinbarung eingesetzt werden, sind gegenüber der Gegenpartei zur Vergütung von direkten oder indirekten Schäden haftbar, unabhängig von deren Ursache. Dies gilt nicht für Schäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von TAS entstanden sind.
  2. Die Haftung von TAS wird auf den Rechnungsbetrag hinsichtlich des betreffenden Auftrags begrenzt. Indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangene Gewinne und Schäden durch Betriebsunterbrechung kommen nicht zur Vergütung in Betracht.
  3. Abweichend vom oben Genannten gilt, dass im Falle einer bestehenden Versicherungsdeckung des Schadens auf Seiten von TAS die Haftung auf den Betrag begrenzt wird, der dem aufgrund der Versicherungsdeckung vom Versicherer auszuzahlende Betrag entspricht. Eine Kopie der Police und der Versicherungsbedingungen liegt zur Einsichtnahme durch die Gegenpartei in den Büroräumen von TAS aus.

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. TAS verfügt über einen Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches auf alle von ihr gelieferten Produkte hinsichtlich der Forderungen, die Gegenleistungen für von TAS gemäß der Vereinbarung(en) an die Gegenpartei gelieferte Produkte oder gemäß der Vereinbarung(en) über für die Gegenpartei durchgeführte oder durchzuführende Dienstleistungen betreffen, sowie hinsichtlich von Forderungen wegen Nicht-Erfüllung von vorliegenden Vereinbarungen. Falls zwischen TAS und der Gegenpartei mehrmals oder regelmäßig Transaktionen zustande kommen, entfällt der Eigentumsvorbehalt in dem Augenblick, in dem die Gegenpartei sämtlich Forderungen von TAS erfüllt hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die den oben genannten Eigentumsvorbehalt einschränken, wie der Einrichtung von Pfandrechten, einer Übertragung an Dritte, Verkauf oder Montage.
  2. TAS verfügt über ein Zurückbehaltungsrecht an Sachen, die ihr zur Bearbeitung, Reparatur oder Aufbewahrung überlassen worden sind. Falls TAS sich auf dieses Recht beruft, verfällt das Recht nicht durch die Stellung von Sicherheiten durch die Gegenpartei.

Anzuwendendes Recht

  1. Für alle Vereinbarungen kommt ausschließlich niederländisches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme des Vertrags über internationale Kaufvereinbarungen zu Mobilien (Wiener Kaufvertrag). Die ausschließliche Zuständigkeit im Falle von TAS und der Gegenpartei liegt beim Gericht Gelderland, Standort Zutphen (Niederlande), dies unbeschadet des Rechts von TAS, ein anderes Gericht, falls notwendig in einem anderen Land, zu wählen.

 

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